Der neue L16 ab 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Luca Steffens
Probonio Benefits-Experte
Lesezeit: 4 Minuten
Aktualisiert: 21. Mai 2026
Warum Sachbezüge plötzlich im Rampenlicht stehen
Ab dem Kalenderjahr 2026 reicht es nicht mehr, Sachbezüge im Bruttobezug aufzusummieren. Das Finanzamt will wissen, was genau drinsteckt – und das betrifft jeden Arbeitgeber, der Firmenwagen, Essensgutscheine oder andere Benefits verrechnet.
Viele Unternehmen haben das noch nicht auf dem Radar. Die Änderungen gelten aber bereits für das gesamte Jahr 2026 – also rückwirkend ab 1. Jänner.
Was sich mit dem L16 ab 2026 grundlegend ändert
Mit dem Budgetbegleitgesetz II 337/2025 (ausgegeben am 30. Dezember 2025) wurde die Lohnkontenverordnung reformiert. Das Ergebnis: Der Jahreslohnzettel L16 – den jeder Arbeitgeber bis Ende Februar des Folgejahres ans Finanzamt übermitteln muss – wird deutlich detaillierter.1
Drei Bereiche sind besonders relevant:
1. Sachbezüge müssen aufgeschlüsselt werden
Bisher konnten Sachbezüge im Bruttobezug zusammengefasst ausgewiesen werden. Ab dem Kalenderjahr 2026 ist das vorbei. Künftig sind drei getrennte Kategorien auszuweisen:
Sachbezug KFZ
Sachbezug Wohnraum
Sonstige Sachbezüge
Wer in der Lohnverrechnung bisher mit zusammengefassten Lohnarten gearbeitet hat, muss seine Prozesse umstellen – und das rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2026.2
2. KFZ-Sachbezug: Neue Detailpflichten
Der Firmenwagen ist in vielen Unternehmen ein zentraler Benefit – und auch er ist ab 2026 betroffen. Zum KFZ-Sachbezug sind neu auszuweisen:
Die Anschaffungskosten des zum 31.12. genutzten Fahrzeugs inklusive Ust. (auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen wie E-Autos)
Der angewendete Prozentsatz laut Sachbezugswerteverordnung (0 %, 1,5 % oder 2 %, bzw. Durchschnittswert bei Poolfahrzeugen)
Kostenersätze für das Laden firmeneigener Elektrofahrzeuge sowie Kosten für die Ladeinfrastruktur
Wichtig für E-Auto-Fahrer: Auch wenn der Sachbezugswert null Euro beträgt – die Zusatzangaben (Anschaffungskosten, Prozentsatz etc.) sind trotzdem verpflichtend zu machen. Wer seinen Mitarbeitern ein E-Auto zur Verfügung stellt, ist also keineswegs von der erweiterten Meldepflicht ausgenommen.3
3. „Übrige Abzüge": Steuerfreie Benefits einzeln ausweisen
Was bisher als Sammelposten durchging, muss nun betragsmäßig einzeln in der Kolonne „Übrige Abzüge" erfasst werden. Betroffen sind unter anderem:
Beiträge zur Zukunftssicherung
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Beteiligungen über Mitarbeiterstiftungen
Zuschüsse zu Carsharing
Essensgutscheine – erstmals ab 1.1.2026 am L16 auszuweisen, unabhängig davon, ob digital oder physisch
Warum das für Arbeitgeber ein echter Pain Point ist
Viele Unternehmen bieten Benefits an – gut gemeint, steuerlich attraktiv – aber die Dokumentation hält mit der Komplexität nicht Schritt. Ab 2026 kann es teuer werden. Denn das Finanzamt verlangt nicht nur Summen, sondern Herkunft und Kategorie jedes steuerfreien Bezugsbestandteils.
Die häufigsten Schwachstellen in der Praxis:
Lohnarten, die bisher aufsummiert wurden und jetzt getrennt geführt werden müssen
Fehlende Dokumentation zu Fahrzeugdaten (insbesondere Anschaffungskosten und Prozentsatz)
Essensgutscheine, die bisher nur intern verwaltet wurden, ohne L16-relevante Aufzeichnungen
Benefit-Anbieter, die keine lohnverrechnungskompatiblen Daten liefern
Wie Probonio Ihnen dabei hilft
Genau hier setzt Probonio an. Mit den Benefits, die wir in Ihnen anbieten – z.B. digitale Essenszuschüsse und Bikeleasing – treffen wir zwei der meistgenutzten steuerfreien Bezugsbestandteile, die ab 2026 am L16 ausgewiesen werden müssen.
Was das konkret bedeutet:
Essensgutscheine
Probonio stellt die Daten bereits so auf, dass sie direkt in Ihre Lohnverrechnung übernommen werden können – sauber, kategorisiert, L16-konform. Kein manuelles Nacharbeiten, keine fehlenden Belege.
Mehr zum EssenszuschussTransfer in Lohnverrechnungsdaten
Inklusive behördenkonformer Prüfung, sodass Ihre Lohnverrechnung die richtigen, aufgeschlüsselten Werte erhält.Schnittstellen zu bestehenden HR-Systemen
Der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Benefit-Lösungen: Probonio denkt die Lohnverrechnung von Anfang an mit. Benefits anbieten ist die eine Seite – die andere ist, dass am Ende des Jahres alles stimmt, was ans Finanzamt geht.
Die größere Frage dahinter: Sind Ihre Benefits noch zeitgemäß aufgesetzt?
Die Änderungen beim L16 sind auch ein Anlass, grundsätzlicher zu fragen: Sind Ihre Mitarbeiter-Benefits so strukturiert, dass sie steuerlich optimal und administrativ tragbar sind?
Denn der Gesetzgeber hat mit dem neuen Meldewesen klar signalisiert: Sachbezüge werden stärker unter die Lupe genommen. Wer hier solide aufgestellt ist – mit klaren Lohnarten, sauberer Dokumentation und einer Plattform, die diese Daten automatisch aufbereitet – hat nicht nur weniger Stress im Februar, sondern auch einen echten Wettbewerbsvorteil beim Recruiting.
Benefits sind heute ein entscheidender Hebel, um Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten. Aber nur dann, wenn sie auch reibungslos funktionieren – für HR, für die Lohnverrechnung und für die Mitarbeiter selbst.
Fazit: Jetzt handeln, nicht warten
Die neuen Anforderungen gelten bereits für das gesamte Kalenderjahr 2026 – also rückwirkend ab 1. Jänner. Wer jetzt noch nicht umgestellt hat, sollte das so schnell wie möglich tun.
Die gute Nachricht: Mit dem richtigen Tool und der richtigen Beratung ist der Umstieg gut machbar. Probonio begleitet Sie dabei – von der Einrichtung der Lohnarten über die Anbindung an Ihre Lohnverrechnung bis hin zur vollständigen L16-Konformität.
Sie möchten wissen, ob Ihr aktuelles Benefit-Setup fit für 2026 ist? Sprechen Sie uns an – wir schauen es uns gemeinsam an.
Disclaimer: Dieser Blogbeitrag wurde von Probonio Österreich mit größter Sorgfalt erstellt und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und kann eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Steuerberater oder Lohnverrechnungsexperten nicht ersetzen. Die gesetzlichen Anforderungen sind komplex und im Einzelfall zu prüfen. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir, einen Fachexperten hinzuzuziehen. Stand der Informationen: Mai 2026.
